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Jugendleitungssonderurlaub

Jugendarbeitfreistellunggesetz (JArbFG)

Eine gute Nachricht für alle, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit aktiv sind: Seit dem 01. April 2017 gilt in Bayern das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG). Grundsätzlich heißt das, dass ihr Anspruch darauf habt, von der Arbeit freigestellt zu werden - ohne dafür den regulären Urlaub nehmen zu müssen. Das gilt entweder, wenn ihr ehrenamtlich bei Angeboten der Jugendarbeit aktiv seid (z.B. als GruppenleiterIn auf Zeltlager) oder wenn ihr an einer Fortbildung für solche Tätigkeiten teilnehmt (z.B. für Gruppenleiterschulungen).

Seit dem 01. April gilt dieser Anspruch für die Zeit von maximal drei Arbeitswochen (also bei einer 40-Stunden-Woche z.B. für maximal 120 Stunden) und höchstens zwölf Veranstaltungen im Jahr. Wie die Zeit aber aufgeteilt wird, spielt keine Rolle. Ihr könnt euch also auch freistellen lassen, wenn ihr für ein Wochenende lediglich ein paar Stunden früher gehen müsst.

Beantragen kann die Freistellung der Träger, bei dem die Veranstaltung stattfindet. Für Angebote in der kirchlichen Jugendarbeit heißt das, dass das Verfahren über uns als Dachverband läuft. Übrigens: Widerspricht der Arbeitgeber nicht in Textform und mit Begründung bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, für die er freistellen soll, gilt der Antrag als genehmigt.

Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gibt es zwar nicht. Aber falls es sich um eine Aus- bzw. Fortbildung handelt, übernimmt der Bayerische Jugendring (www.bjr.de) unter bestimmten Umständen den Verdienstausfall.

Einfach das Antragsformular herunterladen und dem BDKJ Diözesanverband Würzburg ausgefüllt und unterschrieben zukommen lassen. Bitte bestenfalls mindestens 6 Wochen vorher, spätestens jedoch 4 Wochen vorher einreichen!

Bei weiteren Fragen wendest du dich am besten an das BDKJ-Büro (Tel.: 0931 . 386 63 141 oder E-Mail: bdkj@bistum-wuerzburg.de).

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